Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand 1. März 2005
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
(2) Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen (digitale Negative, RAW-Dateien, Dia-Positive, Kontaktabzüge,
Papierbilder, Videos etc.).
(3) Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten
bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. Der Besteller eines
Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Bei der Verwertung der Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
(4) Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an
den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
(5) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
(6) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes verabredet wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder
sowie des Trägermaterials nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
der Materialien. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung
der Lichtbilder oder des Trägermaterials durch den Auftraggeber entstehen. Für
eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(8) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 1 Woche nach Erhalt
der Lichtbilder beim Fotografen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten
die Lichtbilder als auftragsgemäß angenommen. Hat der Auftraggeber dem
Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezügliche der Bildauffassung sowie
der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
(9) Mängel oder Fehler der gelieferten Lichtbilder werden nach Wahl des
Fotografen durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung abgestellt. Der
Fotograf haftet nicht – soweit gesetzlich zulässig – für Mangelfolgeschäden.
(10) Helligkeitsabweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen
technisch bedingt nicht zu vermeiden und begründen keinen
Reklamationsanspruch.
(11) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
(12) Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat
der Auftraggeber diese Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang auf eigene
Kosten und Gefahr vollständig zurückzuschicken.
(13) Fällt aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ein festgebuchter
Aufnahmetermin kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen
Auftrag kompensiert werden, so hat der Fotograf ein Anrecht auf mindestens 50 %
des vereinbarten Honorars. Wird ein angefangener Aufnahmetermin aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht fertiggestellt, so steht dem Fotografen
das volle Honorar zu. Wird die für die Durchführung des Aufnahmetermins
vorgesehene Zeit aus von dem Fotografen nicht zu vertretenden Gründen
wesentlich überschritten, kann der Fotograf eine Honorarerhöhung in
angemessenem Umfang verlangen.
(14) Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder bedarf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
(15) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(16) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB dennoch gültig. Es gilt
als vereinbart, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche
wirtschaftlich der Zielsetzung der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Gleiches gilt für Regelungslücken.
Diese AGB gelten ab dem 1. März 2005. Alle früheren AGB verlieren ihre
Gültigkeit.
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
(2) Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen (digitale Negative, RAW-Dateien, Dia-Positive, Kontaktabzüge,
Papierbilder, Videos etc.).
(3) Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten
bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach
vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. Der Besteller eines
Bildes hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu
verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden
sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Bei der Verwertung der Lichtbilder
kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
(4) Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an
den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
(5) Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
(6) Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes verabredet wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(7) Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder
sowie des Trägermaterials nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller
der Materialien. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung
der Lichtbilder oder des Trägermaterials durch den Auftraggeber entstehen. Für
eigenes Verschulden haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(8) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 1 Woche nach Erhalt
der Lichtbilder beim Fotografen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten
die Lichtbilder als auftragsgemäß angenommen. Hat der Auftraggeber dem
Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezügliche der Bildauffassung sowie
der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
(9) Mängel oder Fehler der gelieferten Lichtbilder werden nach Wahl des
Fotografen durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung abgestellt. Der
Fotograf haftet nicht – soweit gesetzlich zulässig – für Mangelfolgeschäden.
(10) Helligkeitsabweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen
technisch bedingt nicht zu vermeiden und begründen keinen
Reklamationsanspruch.
(11) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
(12) Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat
der Auftraggeber diese Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang auf eigene
Kosten und Gefahr vollständig zurückzuschicken.
(13) Fällt aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ein festgebuchter
Aufnahmetermin kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen
Auftrag kompensiert werden, so hat der Fotograf ein Anrecht auf mindestens 50 %
des vereinbarten Honorars. Wird ein angefangener Aufnahmetermin aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht fertiggestellt, so steht dem Fotografen
das volle Honorar zu. Wird die für die Durchführung des Aufnahmetermins
vorgesehene Zeit aus von dem Fotografen nicht zu vertretenden Gründen
wesentlich überschritten, kann der Fotograf eine Honorarerhöhung in
angemessenem Umfang verlangen.
(14) Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des
Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder bedarf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
(15) Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(16) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB dennoch gültig. Es gilt
als vereinbart, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche
wirtschaftlich der Zielsetzung der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Gleiches gilt für Regelungslücken.
Diese AGB gelten ab dem 1. März 2005. Alle früheren AGB verlieren ihre
Gültigkeit.